Die Ausgabe von Anlage-Token mit eryxavin swiss vertraglicher Grundlage unterliegt nicht der Emissionsabga-be, da keine Beteiligungsrechte gemäss Art. 5 Abs. Soweit dem von Beteiligungsinhabern entrichteten Kaufpreis für die Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage ei-ne entsprechende Gegenleistung entgegensteht, liegt auch kein Zuschuss vor35. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem Investor ist ein Vertragsverhältnis, das keinen Rückzahlungsanspruch der Investition vorsieht.
… und die Nachteile von Kryptowährungen?
- Dividendenausschüttungen qualifizieren als Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen und unterliegen der Einkommenssteuer52,53.
- Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist der Nutzungs-Token zum umgerechneten ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken zu deklarieren.
- Des Stempelgesetzes und sind infolgedessen weder Gegenstand der Emissionsabgabe12 noch der Umsatzabgabe13.
In einem ersten Teil wird die steuerliche Behandlung der Kryptowährungen in der Form von reinen digitalen Zahlungsmitteln (nachfolgend Zahlungs-Token) dargelegt, die von Investoren im Privatvermögen gehalten werden. Der zweite Teil befasst sich einerseits mit den Steuerfolgen der im Rahmen von ICOs/ITOs ausgegebenen Coins/Token mit geldwerten Rechten gegenüber einer Gegenpartei (nachfolgend Anlage-Token) und anderseits mit der Ausgabe von Nutzungs-Token. Der zweite Teil beleuchtet sowohl die Ebene des Investors (Privatvermögen oder ggf. unselbständige Erwerbstätigkeit) als auch diejenige des Emittenten. Auf Wunsch von kantonalen Steuerverwaltungen äussert sich das vorliegende Arbeitspapier auch zu Belangen der ausschliesslich kantonalen Vermögenssteuer. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem Investor ist ein Vertragsverhältnis, das keinen Rückzahlungsanspruch auf die Investition vorsieht. Der Investor hat lediglich das Recht, eine digitale Dienstleistung zu nutzen, die vom Emittenten entwickelt und bereitgestellt wird.
Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen
Für die Ebene des Emittenten wird die Annahme getroffen, dass es sich um eine Aktiengesellschaft mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz handelt. Handelsrechtlich nicht verbuchte Aufwendungen können steuerrechtlich nicht geltend gemacht werden. Mit einem Kryptosparplan investieren Sie regelmässig in eine Kryptowährung aus unserem Angebot. Ihren Sparplan können Sie direkt im E-Finance oder in der PostFinance App einrichten oder ändern. Dabei bestimmen Sie die Höhe des Betrags (ab 50 US-Dollar), den Sie in Kryptos investieren, sowie die Regelmässigkeit der Aufträge (wöchentlich, monatlich, alle zwei Monate oder vierteljährlich) selbst. Die Welt der Kryptowährungen befindet sich in einem steten Wandel und es gibt noch diverse weitere Ausprägungen.
Fremdkapital-Token sind steuerlich als Forderungspapiere (Obligationen) zu qualifizieren. Im Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes EFD vom 19. Zahlungs-Token in der Form von reinen digitalen Zahlungsmitteln qualifizieren nicht als steuerbare Urkunden i.S. Des Stempelgesetzes und sind infolgedessen weder Gegenstand der Emissionsabgabe12 noch der Umsatzabgabe13. Nicht abzugsfähig sind hingegen Transaktionskosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Umschichtung oder dem Verkauf der Vermögensobjekte stehen. Der Begriff «Airdrop» stammt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie «Abwurf aus der Luft».
2.4 Vermögenssteuer
Es stellt auch keinen Gewinn aus Geldspielen, Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung dar72. Einem Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleis-tungen in Form von Nutzungs-Token ausgerichtet, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen67, welches auf dem Lohnausweis (Ziffer 1 oder Ziffer 3) auszuweisen ist. Ansprüche aus vertraglichen Auftragsverhältnissen sind keine Steuerobjekte gemäss Art. 4 Abs. Das Recht, die digitalen Dienstleistungen zu nutzen, stellt daher keinen der Verrechnungssteuer unterliegenden Ertrag dar61. Es stellt auch keinen Gewinn aus Geldspielen, Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung dar62. Die Ausgabe von Anlage-Token mit Beteiligungsrechten unterliegt der Emissionsabgabe, da Beteiligungsrechte gemäss Art. 5 Abs.
Im zweiten Fall gelten die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Anlage-Token mit Beteiligungsrechten als gewerbsmässig und unterliegen der Einkommenssteuer57. Das Kaufen und Verkaufen von Fremdkapital-Token ist steuerlich den Transaktionen mit herkömmlichen Wertschriften gleichzustellen. Die aus solchen Transaktionen resultierenden Gewinne und Verluste stellen bei natürlichen Personen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar25. Im zweiten Fall gelten die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Fremdkapital-Token als gewerbsmässig und unterliegen der Einkommenssteuer26. Das Kaufen und Verkaufen von Zahlungs-Token ist steuerlich den Transaktionen mit herkömmlichen Zahlungsmitteln (Währungen) gleichzustellen. Die aus solchen Transaktionen resultierenden Gewinne und Verluste stellen bei natürlichen Personen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar6.
Das vorliegende, aktualisierte Arbeitspapier legt die bisher von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf der Grundlage der bestehenden steuerrechtlichen Bestimmungen entwickelte Praxis dar. In Anlehnung an die FINMA-Wegleitung verwendet das aktualisierte Arbeitspapier neu die deutschen Begriffe Zahlungs-Token (vorher Payment-Token), Anlage-Token (vorher Asset-Token) und Nutzungs-Token (vorher Utility-Token). Zudem werden die Eigenkapital- und Partizipationstoken im Kapital 3.3 neu unter dem Begriff der Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage zusammengefasst, da Funktionsweise und steuerliche Behandlung identisch sind. Ausserdem äussert sich das aktualisierte Arbeitspapier erstmals zur Frage, ob Anlagetoken mit vertraglicher Grundlage als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Artikel 17a DBG qualifizieren. Die Praxisfestlegungen der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden werden sich weiterentwickeln und neuen Konstellationen im Bereich der ICOs/ITOs Rechnung tragen müssen. Falls erforderlich, erfolgt auch eine entsprechende Mitteilung der ESTV.
Ausgabe und Handel unterliegen folglich nicht der Umsatzabgabe64. Werden den Arbeitnehmenden Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Anlage-Token mit Beteiligungsrechten ausgerichtet, handelt es sich um echte Mitarbeiterbeteiligungen. Diese stellen steuerbares Erwerbseinkommen dar54, welches auf dem Lohnausweis (Ziffer 1 oder Ziffer 3) auszuweisen ist. Als Betrag aufzuführen ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses (Vereinnahmung einer Leistung oder des Erwerbs eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung), umgerechnet in Schweizer Franken55. Als Betrag aufzuführen ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses (Vereinnahmung einer Leistung oder des Erwerbs eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung), umgerechnet in Schweizer Franken.
Dabei können sie in Konflikt mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr geraten. Passive Aktionärsdarlehen sind bei KMUs verbreitet. Sie bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, da sie unter bestimmten Umständen als verdecktes Eigenkapital klassifiziert werden. Dann müssen Sie Ihre digitalen “Coins” in der Steuererklärung als steuerbares Vermögen deklarieren.